Neuartiger Rundfunk

Zu meinem Blog-Start in dieser Zeit der Finanz-Turbulenzen ein Steckenpferd von einem Nebenschauplatz: Rundfunkgebühren für Geräte am Internet. Computer, mit denen Kommunikation über das Internet möglich ist, werden im Rundfunkgebührenstaatsvertrag zu den „neuartigen Rundfunkempfangsgeräten“ gerechnet, wie der Leser sich dort zusammenreimen kann. Eine Definition des Begriffs scheint schwer zu finden zu sein. Über diese eigenartige Begrifflichkeit habe ich aus technischer Sicht etwas in „Rundfunkgebühren für PCs?“ zusammengetragen.

Zum Begriff gibt es Verwunderliches auch z. B. im Landesmediengesetz NRW; jedenfalls scheinen auf erste Sicht dort enthaltene Definitionen nicht zu offiziellen Annahmen über „neuartige Rundfunkgeräte“ zu passen: Unter §3 Begriffsbestimmungen steht:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind,

Unter §4 Grundsätze:

(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien (LfM).

Die Technik des World Wide Web ist die gleiche für alle Anbieter. Wenn man sie also zur Rundfunktechnik rechnen würde, bedürfte jeder Anbieter, also jeder, der Seiten ins Web stellt (oder jedenfalls mögliche „für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen“), einer Zulassung durch die LfM. Das erinnert an Berichte etwa über Verhältnisse in China, wie sie bei uns ja eigentlich verpönt sind.

Ich finde, solche massiven Konfusionen können nur beseitigt werden, indem zuerst das Wesen und die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ganz unabhängig von verwendeten Techniken definiert werden.

Wichtiger als die Abseitigkeit von Begriffen erscheint mir aber nun, dass Geräte, die überwiegend nicht zum Rundfunk-„Empfang“ verwendet werden, zur Finanzierung des Rundfunks mit Gebühren belegt werden; Geräte, die sonst insbesondere zur Kommunikation benutzt werden, die in unserem politischen System eigentlich frei sein sollte. Eine Begründung (an die ich mich erinnere), dass das viele Leute gar nicht trifft, und dass die Gebühren gering seien (besonders für die betroffenen Gewerblichen, die aber diese Geräte sicher fast ausschließlich für anderes verwenden), kommt mir vor, als wollte jemand eine private Zollstation an einer öffentlichen Straße rechtfertigen mit dem Argument, er erhebe ja nur ganz geringe Gebühren. –

Beiträge zum Thema findet man einige im Web; hier mehr zufällig:

„Neuartige Rundfunkgeräte“ in Wikipedia

Zum Gerichtsurteil Verwaltungsgericht Koblenz . (Gericht kann natürlich nur das Gesetz auslegen, nicht ändern.)

Die Geräte-Abhängigkeit der Gebüren für Rundfunk und Fernsehen wird auch von Politikern in Frage gestellt:
Christoph Waitz
(Als Bundespolitiker wohl nicht unmittelbar zuständig. Obwohl anscheinend keine kulturellen Landes-Besonderheiten in die geltenden Regelungen eingehen.)

Aktuelle Hinweise.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.